Bioenergie-Branche.de

Branchenportal für die Bioenergie

  • Bioenergie-Branche.de

  • Nachrichten und Pressemitteilungen

  • Rohstoffe

  • Wirtschaft

  • Unternehmen

  • Ausbau und Nutzung

  • Bioenergiepotenzial

  • Veranstaltungen und Termine

  • Bioenergie-Jobs

  • Bioenergie-Forschung

  • Aus- und Weiterbildung

  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10
  • 11

Der globale Aktienindex RENIXX® (Renewable Energy Industrial Index, ISIN: DE000RENX014) für erneuerbare Energien bildet die 30 nach Marktkapitalisierung weltweit größten Unternehmen der Regenerativen Energiewrtschaft ab. Im RENIXX World sind Aktien u.a. aus der Windenergie, Solarbranche, Wasserkraft, Geothermie, Bioenergie oder Brennstoffzellen-Technik vertreten. 

 

Bioenergie-Aktien im RENIXX World

Im Vergleich zur Solarenergie sind im RENIXX World aufgrund des eher mittelständig geprägten Branchencharakters relativ wenige Unternehmen aus dem Bioenergie-Sektor vertreten. Das Angebotspektrum der Unternehmen umfasst neben dem Betrieb von regenerativen Energieerzegungsanlagen in verschiedenen Sektoren auch die Herstellung von Bioethanol.



RENIXX World Aktienindex via Reuters und Bloomberg Finanzterminals weltweit abrufbar


 

Die 30 Aktien im RENIXX-World und Firmen mit Bioenergie-Aktivitäten

 

Aktie

Land

Wpkn

Windenergie-Aktivitäten

Array Technologies

 US

 A2QFA4

Ballard Power Systems Inc.

 CA

 A0RENB

Bloom Energy

 US

 A2JQTG

Boralex

 CA

 189946

BYD

 China

 A0M4W9

Cadeler

 DK

 

Canadian Solar

 CA

 A0LCUY

China Longyuan Power Group

 CN

 A0YFUR

Daqo New Energy

 CN

 A1KAFV

EDP Renovaveis

 ES

 A0Q249

Enphase Energy

 US

 A1JC82

ERG S.P.A.

 IT

 909581

First Solar

 US

 A0LEKM

Goldwind Science & Technology

 CN

 A1C0QD

Green Plains

 US

 A0JJ1Q

Grenergy Renovables

 Spanien

 A14WGE

Jinko Solar

 CN

 A0Q87R

Meridian Energy

 NZ

 A14SF0

Nordex

 DE

 A0D655

Northland Power

 CA

 A1H5MB

Ormat Technologies

 US

 A0DK9X

Orsted

 DK

 A0NBLH

Dänischer Energiekonzern, der in der Offshore-Windenergie engagiert ist und Biomasse-Heizkraftwerke betreibt

Plug Power

 US

 A1JA81

Scatec

 NO

 A12C5D

Solaredge

 US

 A14QVM

Sunrun

 US

 A14V1T

Verbund

 AT

 877738

Vestas

 DK

 A3CMNS

Xinyi Solar Holdings

 CN

 A1JPAH

XPeng ADR

 CN

 A2QBX7

 

RENIXX in den Medien

 

 

Projekte, Preise, Dokumente zu Ausschreibungen in der Bioenergie-Branche

 

Jahr Datum  Projekte / Preise / Dokumente
Land Institution
         
2017        
  06.10 Bekanntmachung der Ausschreibung für KWK-Anlagen (gem. § 7 Absatz 1 KWKAusV), Gebotstermin: 01. Dezembe 2017 Deutschland BNetzA
  21.07 Leitfaden Ausschreibungen für Biomasseanlagen Deutschland DIHK, Fachverband Biogas
  30.06 Erweiterung der Förderung von Brennstoffzellenheizungen sowie Einführung des neuen Förderprogramms „Modellvorhaben Wärmenetze 4.0“ Deutschland BMWi
  29.06 Förderung von Bioenergie-Projekten im Rahmen des Energie- und Klimafonds im Jahr 2017 im Themenfeld "Entwicklung von innovativen Speichertechnologien und Analyse des Beitrags zur THG-Minderung, Systemstabilität und Energieeffizienz" Deutschland BMEL / FNR
  22.06. Förderprogramm von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel - 5. Förderrunde, Einreichungsfrist für Projektskizzen: 01.08.2017 - 31.10.2017, Beratungstelefon: 030 20199-3491, E-Mail: ptj-ksi@fz-juelich.de Deutschland BMUB
  27.02 Besondere Ausgleichsregelung gemäß EEG 2017 / 2014
Anträge Kalenderjahr 2018: stromkostenintensive Unternehmen: 30.06.2017, neugegründete stromkostenintensive Untenehmen: 30.09.2017 (verlängerte Antragsfrist)
 Deutschland BNetzA
  14.02 Förderwettbewerb "Innovative ressourceneffiziente Investitionen", Ende: 28.04.17 / 29.09.17 / 02.03.18 Deutschland MKULNV NRW

 


Themen Bioenergie-Branche

Energiewende  EEG  Strom Wärme Treibstoffe Klima Umwelt


Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) sowie zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes (EEG 2000)

(Auszug)


 

§ 4 Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas

 

Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt die Vergütung mindestens 15 Pfennig pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel der in den einzelnen Monaten gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis für sonstigen Strom beträgt mindestens 13 Pfennig pro Kilowattstunde.

 

§ 5 Vergütung für Strom aus Biomasse

(1) Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für Anlagen
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 500 Kilowatt mindestens 20 Pfennig pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von fünf Megawatt mindestens 18 Pfennig pro Kilowattstunde und
3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von fünf Megawatt mindestens 17 Pfennig pro Kilowattstunde; dies gilt jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2.

§ 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend ab dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für mit diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.

 


Hinweis: Gesetzes-Auszug - nichtamtliches Dokument (Alle Angaben ohne Gewähr)

Vollständiger, offizieller Gesetzestext zum EEG 2000 im Bundesanzeiger Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, S. 305 ff vom 29. März 2000


Übersicht EEG Bioenergie - Biomasse, Biogas, Klärgas, Deponiegas

| EEG 2016 | EEG 2014 | EEG 2012 | EEG 2008EEG 2004 | EEG 2000


Themen

Bioenergie EEG Gesetz 2000 § 4 Wasserkaft, Deponiegas, Grubengas, Klärgas § 5 Biomasse


Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG 2004)

-  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 586)

(Auszug)


 

§ 7 Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas

(1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.

Für Strom aus Grubengasanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt beträgt die Vergütung 6,65 Cent pro Kilowattstunde. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponie-, Klär- oder Grubengas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärme äquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Deponie-, Klär- oder Grubengas entspricht.

(2) Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn das nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist  oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satzes 1 auszunehmen.

(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

 

§ 8 Vergütung für Strom aus Biomasse

(1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, die ausschließlich Biomasse im Sinne der nach Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt mindestens 11,5 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich ein er Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,9 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,4 Cent pro Kilowattstunde.

Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 3,9 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auch Altholz der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGB l. I S. 3302) einsetzt. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht.

(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstunde und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn

1. der Strom ausschließlich
a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unter zogen wurden,
b) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 27 3 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), oder aus in einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924) geändert worden ist, angefallener Schlempe, für die keine anderweitige Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht, oder
c) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird,

2. die Biomasseanlage ausschließlich für den Betrieb mit Stoffen nach Nummer 1 genehmigt ist oder, soweit eine solche Genehmigung nicht vorliegt, der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Herkunft der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und 3. auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen Strom aus sonstigen Stoffen gewonnen wird. Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattsunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird. Die Verpflichtung zur erhöhten Mindestvergütung nach Satz 1 besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf erhöhte Vergütung endgültig.

(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem Netzbetreiber ein entsprechender Nachweis nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e.V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) vorgelegt wird. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, und die Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Stromerzeugung eingesetzte Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satzes 1 auszunehmen.

(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

(6) Die Pflicht zur Vergütung entfällt für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 7 oder Pflanzenölmethylester verwendet wird. Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden sind, gilt der Anteil, der der notwendigen fossilen Zünd- und Stützfeuerung zuzurechnen ist, auch nach dem 31. Dezember 2006 als Strom aus Biomasse.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind.

 


Hinweis: Gesetzes-Auszug - nichtamtliches Dokument (Alle Angaben ohne Gewähr)

Vollständiger, offizieller Gesetzestext zum EEG 2004 im Bundesanzeiger Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, S. 1918 ff vom 31. Juli 2004


Übersicht EEG Bioenergie - Biomasse, Biogas, Klärgas, Deponiegas

| EEG 2016 | EEG 2014 | EEG 2012 | EEG 2008 | EEG 2004 | EEG 2000


Themen

Bioenergie EEG Gesetz 2004 § 7 Deponiegas, Klärgas, Grubengas § 8 Biomasse


Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (EEG 2008)

(Auszug)


 

§ 24 Deponiegas

 

(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,0 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponiegas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.

(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).

 

§ 25 Klärgas

 

(1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 7,11 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Klärgas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Klärgas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.

(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).

 

§ 26 Grubengas

(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und 3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.

(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).

 

§ 27 Biomasse

(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,18 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde und
4. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt 7,79 Cent pro Kilowattstunde.

Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, als Biomasse.

(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.

(3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom

1. aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird,
2. aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs.1 Satz 1 Nr.2 erlassenen Biomasseverordnung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird, und
3. aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen, nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird.

(4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1, 1. der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus), 2. der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe) und 3. der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).

(5) Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen.

 


Hinweis: Gesetzes-Auszug - nichtamtliches Dokument (Alle Angaben ohne Gewähr)

Vollständiger, offizieller Gesetzestext zum EEG 2012 im Bundesanzeiger Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, S. 1634 ff vom 4. August 2011


Übersicht EEG Bioenergie - Biomasse, Biogas, Klärgas, Deponiegas

| EEG 2016 | EEG 2014 | EEG 2012 | EEG 2008 | EEG 2004 | EEG 2000


Themen

Bioenergie EEG Gesetz 2008 § 24 Deponiegas § 25 Klärgas § 26 Grubengas § 27 Biomasse


  • image

    Westerwälder Holzpellets

    Die Westerwälder Holzpellets GmbH aus Langenbach ( Westerwald) wurde 2001 gegründet. Seit der Inbetriebnahme der Produktion Ende 2001 mit einer einer Kapazität von 20.000 Tonnen Holzpellets pro Jahr wurde die Effizienz kontinuierlich verbessert und die Anlage weiterentwickelt. Read More
  • image

    WELtec Bio Power

    Die WELTEC BIOPOWER GmbH wurde 2001 gegründet und hat über 300 Biogasanlagen in 25 Ländern geplant und errichtet. Auf Grundlage der modernen Denkweise erfahrener Ingenieure bietet das Unternehmen komplette Biogasanlagen aus einer Hand an. Read More
  • image

    PlanET Biogastechnik

    Unser Kerngeschäft ist Biogas. Die PlanET Biogas Group plant, baut, betreibt und optimiert Biogasanlagen weltweit. Ausgezeichneter Service mit exzellenter Materialverfügbarkeit, zahlreichen Service-Stützpunkten sowie eigenem Labor unterstreichen den Stellenwert von PlanET. Read More
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4