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EEG 2000 Bioenergie

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) sowie zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes (EEG 2000)

(Auszug)


 

§ 4 Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas

 

Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt die Vergütung mindestens 15 Pfennig pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel der in den einzelnen Monaten gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis für sonstigen Strom beträgt mindestens 13 Pfennig pro Kilowattstunde.

 

§ 5 Vergütung für Strom aus Biomasse

(1) Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für Anlagen
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 500 Kilowatt mindestens 20 Pfennig pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von fünf Megawatt mindestens 18 Pfennig pro Kilowattstunde und
3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von fünf Megawatt mindestens 17 Pfennig pro Kilowattstunde; dies gilt jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2.

§ 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend ab dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für mit diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.

 


Hinweis: Gesetzes-Auszug - nichtamtliches Dokument (Alle Angaben ohne Gewähr)

Vollständiger, offizieller Gesetzestext zum EEG 2000 im Bundesanzeiger Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, S. 305 ff vom 29. März 2000


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