Steuererklärung: Bundesfinanzministerium schafft Ertrags-Steuerpflicht für kleine Photovoltaik-Anlagen ab
© Fotolia/AdobeBerlin – Auch Betreiber von kleinen Photovoltaik- bzw. BHKW-Anlagen wurden bisher als steuerpflichtige Unternehmer mit entsprechendem Bürokratieaufwand eingestuft. Künftig haben Kleinanlangen-Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht.
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen (bis zu 10 kW) und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) in Zukunft vereinfachte Verwaltungsregelungen. Das geht aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (GZ: IV C 6 - S 2240/19/10006 :006, DOK: 2021/0627224) vom 02.06.2021 hervor.
Die Regelung gilt für PV-Anlagen (bis 10 kW) bzw. BHKW (bis 2,5 kW), die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich erlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Eventuell vorhandene häusliche Arbeitszimmer sind nicht zu beachten. Auch Räume (z.B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, sind dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen hieraus 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.
Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, so das Bundesfinanzministerium. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Das Formular für die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKWs für alle offenen Veranlagungszeiträume ist nicht mehr abzugeben. Auch zurückliegende Veranlagungszeiträume, für die noch der Vorbehalt der Nachprüfung gilt oder vorläufig durchgeführte Veranlagungen, sind laut BMF nicht mehr zu berücksichtigen.
Unabhängig von der Vereinfachungsregelung kann eine steuerpflichtige Person Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, die Vereinfachungsregelung kann dann nicht in Anspruch genommen werden.
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