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EU-Baugesetzbuch-Anpassung: Folgen für Windenergie- und Biomasseanlagen

Münster/Berlin - Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Wohnungswesen hat in seiner gestrigen Sitzung einstimmig den Gesetzentwurf zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (15/2250) beschlossen. Entsprechende Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zur Änderung des Baugesetzbuchs (15/360 und 15/513) sowie ein Antrag der Liberalen (15/2346) wurden für erledigt erklärt.

Auswirkungen hat die Gesetzesanpassung auch auf die Errichtung von Windkraftanlagen und Biomasseanlagen im Außenbereich. Die vom Verkehrsausschuss beschlossene Fassung des BauGB-Anpassung soll morgen im Bundestag beschlossen werden. Sie muss im Rahmen des weiteren Verfahrens den Bundesrat passieren und soll am 20. Juli in Kraft treten.

Windenergie

Dem § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) wird ein Absatz 3 angefügt. Demnach kann die Gemeinde die Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben (s. § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) aussetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um zu prüfen, ob und wo innerhalb des Gemeindegebietes Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden können. Der maximale Zeitraum für die Aussetzung des Baugesuchs liegt bei einem Jahr. Relevant für den Beginn des Aussetzungsraumes ist der Zeitpunkt der Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs an den Antragsteller. Der Antrag der Gemeinde zur Einleitung eines FNP-Verfahrens ist innerhalb von 6 Monaten zulässig, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren förmlich von dem Bauvorhaben Kenntnis erhalten hat.

Derzeit noch nicht geklärt ist, in welchem Verhältnis die Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 Abs. 3 zur Veränderungssperre im Rahmen der Bebauungsplanung steht.

Biomasseanlagen

Neu in den Katalog der privilegierten Bauvorhaben in § 35 Absatz 1 wurden Biomasseanlagen für die private Nutzung wie etwa die im landwirtschaftlichen Bereich aufgenommen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang eine Beschränkung der privilegierten Biomasseanlagen auf eine maximale elektrische Leistung von 0,5 MW vorgesehen. Laut SPD-Fraktion bringt das Gesetz deutlich verbesserte Planungsinstrumente für die 14.000 Kommunen hierzulande, die so ihre Planungshoheit stärker wahrnehmen könnten.

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/iwr/29.04.04/

29.04.2004

 



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