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Wärmeplanungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung

© Adobe Stock / Fotolia© Adobe Stock / FotoliaBerlin - Der Deutsche Bundestag hat das Wärmeplanungsgesetz verabschiedet. Damit soll eine wesentliche Grundlage für eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung in Deutschland geschaffen werden, die dazu beiträgt, die Klimaziele im Jahr 2045 einzuhalten.

Der Bundestag hat am vergangenen Freitag (17.11.2023) den Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (20/8654) in der vom Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen geänderten Fassung (20/9344) angenommen. Dafür stimmten SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, dagegen die CDU/CSU, die AfD und die Linksfraktion.

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die rechtlichen Grundlagen für die verbindliche Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung schaffen. Das Gesetz ist eine Ergänzung der im September beschlossenen Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Neben Wärmeplanung werden Anforderungen an EE-Einsatz festgelegt
Ziel des Wärmeplanungsgesetzes ist es, die Planungs- und Investitionssicherheit der Akteure vor Ort zu verbessern und die Entwicklung der Wärmeversorgung und Energieinfrastrukturen zu steuern. Das Wärmeplanungsgesetz sieht dazu eine Verpflichtung der Länder vor, Wärmeplanungen durchzuführen. Die Länder können diese Aufgabe auf die Kommunen übertragen. Kernstück der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten. Dabei wird dargestellt, welche Wärmeversorgungsart für ein Gemeindegebiet besonders geeignet ist. Die Ausweisung erfolgt auf Basis einer Bestandsanalyse, mit der die bestehende Wärmeversorgung ermittelt wird, sowie einer Potenzialanalyse.

Neben der Wärmeplanung legt das Gesetz Anforderungen an den Einsatz von Erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen fest. Bis zum Jahr 2030 müssen Wärmenetze zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 zu einem Anteil von 80 Prozent aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neue Wärmenetze müssen bereits ab dem 01. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent aufweisen.

Zentrale Eckdaten zum Wärmeplanungsgesetz
Kern des Wärmeplanungsgesetzes ist die Verpflichtung der Länder, dafür zu sorgen, dass Kommunen Wärmepläne erstellen: bis zum 30.06.2026 für Großstädte und bis zum 30.06.2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern.

Bereits aufgrund Landesrechts erstellte Wärmepläne haben Bestandsschutz. Für andere Wärmepläne gilt Bestandsschutz, wenn die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.

Die Wärmeplanung ist technologieoffen. Die Akteure vor Ort ermitteln und entscheiden über die wirtschaftlichste und effizienteste Wärmeversorgungsart. Dies kann eine leitungsgebundene Versorgung mittels Wärmenetz oder mit klimaneutralen Gasen oder eine dezentrale Wärmeversorgung, beispielsweise mittels Wärmepumpe, sein.

Das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz sind aufeinander abgestimmt. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die 65 Prozent-Vorgabe für Bestandsgebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in zeitlicher Hinsicht vorzuziehen, wenn die zuständige Stelle dies entscheidet.

Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Energieverbände mit Zustimmung zum Bundestagsbeschluss
„Mit der Reform des Wärmeplanungsgesetzes wurde das überragende öffentliche Interesse für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien sichergestellt: Das wird die Planung und den Bau von Wärmeanlagen und -netzen deutlich erleichtern und sendet ein wichtiges Zeichen an die Branche“, verweist die Präsidentin des Bundesverbandes Erneuerbare Energien e.V. Dr. Simone Peter auf die Signalwirkung der Entscheidung des Bundestages.

„Im Wärmeplanungsgesetz wurde der von der Bundesregierung geplante Deckel für die Anrechnung von Biomassewärme in Wärmenetzen deutlich entschärft: So sind jetzt alle Wärmenetze mit einer Trassenlänge von unter 50 Kilometern sowie alle heute bestehenden Bioenergieanlagen vom Biomassedeckel ausgenommen“, begrüßt Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, die Entscheidung der Parlamentarier. Die Ausnahme bestehender Bioenergieanlagen garantiere zudem Bestandsschutz und sorge dafür, dass die Bioenergie auch in Wärmenetzen, die dem Biomassedeckel unterliegen, noch ausgebaut werden könne, so Rosteck weiter.

„Zentral ist nun, dass der Aus- und Umbau der verschiedenen notwendigen Netzinfrastrukturen effizient und abgestimmt geplant und umgesetzt wird. Die Erstellung der kommunalen Wärmepläne ist hier ein erster, notwendiger Schritt. Entscheidend ist nun, dass Planung und Umsetzung Hand in Hand gehen. Wenn wir erst dann mit dem Ausbau der Infrastrukturen beginnen, wenn die Wärmeplanung abgeschlossen ist, verlieren wir wertvolle Zeit. Deshalb müssen die regionalen Netzbetreiber von Anfang an eng in die Planung der Kommunen einbezogen werden“, kommentiert die Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung Kerstin Andreae die Entscheidung des Bundestages.


© IWR, 2023


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20.11.2023

 



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