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Energiekrise: Soforthilfe Dezember für Gas und Wärme vom Bundeskabinett verabschiedet

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Berlin - Das Bundeskabinett hat gestern (02.11.2022) auf Vorlage des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums einen Entwurf für das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme auf den Weg gebracht.

Haushaltskunden sowie Unternehmen sollen auf dieser Grundlage im Dezember spürbar entlastet werden. Die Soforthilfe soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr überbrücken.

Mit dem Soforthilfegesetz setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der Experten-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um. Die gemeinsame Arbeitsgruppe des Bundeskanzleramts, des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums arbeitet nun intensiv an der Umsetzung der weiteren Elemente, konkret der Gas- und Strompreisbremsen, die in einem nächsten Schritt verabschiedet werden sollen.

Haushalten und kleinere Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und bis zu 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr verbrauchen wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Konkret entfällt für Letztverbraucher von Erdgas im Dezember 2022 damit die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten, da die Abschlagszahlungen im Dezember entfallen. Beträge, die Letztverbraucher dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen.

Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei Gas die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors bemisst.

Bei Mietverhältnissen, bei denen Mieter keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben, gelten besondere Regeln für die Soforthilfe im Dezember. Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde.

Um die Entlastung für den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Betroffen sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach einem Prüfverfahren durch einen mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.

Das Gesetz soll nun zügig im parlamentarischen Verfahren verabschiedet werden. Ziel ist es, dass möglichst bereits ab Mitte November 2022 Anträge der Erdgas- und Wärmeversorger möglich sind, damit die Versorger das Geld rechtzeitig erhalten.

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03.11.2022